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Artikel 22 Verordnung über das Notariat

Aufsicht und Disziplinarordnung
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Artikel 22 Verordnung über das Notariat

1. Gegen Notare, welche ihre Berufspflichten verletzen oder durch die Art und Weise ihrer Geschäftsführung die Würde und das Ansehen des Standes gefährden, kann der Regierungsrat je nach Art und Schwere des Falles folgende Disziplinarmittel zur Anwendung bringen

1. Verweis

2. Geldbusse bis zu 100 Franken

3. Einstellung bis zu 6 Monaten

4. Entzug des Patentes

2. Sowohl die zeitweilige Einstellung als auch der Entzug des Patentes sind im Amtsblatt zu publizieren.

3. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

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