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Artikel 21 Verordnung über das Notariat

Aufsicht und Disziplinarordnung
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Artikel 21 Verordnung über das Notariat

1. Jeder Beteiligte, welcher sich über die Art und Weise der Berufsausübung seitens des Notars zu beklagen hat, kann gegen denselben beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde führen.

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