9.2311
CH-UR
Artikel 21 Verordnung über das Notariat
Aufsicht und Disziplinarordnung
Artikel 21 Verordnung über das Notariat
1. Jeder Beteiligte, welcher sich über die Art und Weise der Berufsausübung seitens des Notars zu beklagen hat, kann gegen denselben beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde führen.