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Artikel 20 Verordnung über das Notariat

Aufsicht und Disziplinarordnung
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Artikel 20 Verordnung über das Notariat

1. Die Aufsichtsbehörden haben sowohl über die ordnungsgemässe Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Berufspflichten, als auch über die Wahrung der Würde und des Ansehens des Notariatsstandes zu wachen und nötigenfalls nach Massgabe ihrer Kompetenzen einzuschreiten.

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