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9.2311 CH-UR

Artikel 2 Verordnung über das Notariat

Organisation des Notariates
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Artikel 2 Verordnung über das Notariat

1. Die zur Berufsausübung berechtigten Notare können ihre Funktionen im ganzen Kantonsgebiete ausüben.

2. Wer, ohne die Bewilligung zur Ausübung des Notariates zu besitzen, Funktionen vornimmt, welche nach gesetzlicher Vorschrift nur durch den Notar vorgenommen werden können, wird vom zuständigen Gerichte mit einer Geldbusse von 10 Franken bis 100 Franken bestraft.

3. Hauptamtlichen Angestellten ist die Ausübung des Berufes als Notar im Kanton Uri untersagt.

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