9.2311
CH-UR
Artikel 19 Verordnung über das Notariat
Aufsicht und Disziplinarordnung
Artikel 19 Verordnung über das Notariat
1. Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über die Notare und über die anderen Personen, die Beglaubigungen vornehmen.
2. Die unmittelbare Aufsicht wird durch die zuständige Direktion ausgeübt.