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Artikel 19 Verordnung über das Notariat

Aufsicht und Disziplinarordnung
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Artikel 19 Verordnung über das Notariat

1. Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über die Notare und über die anderen Personen, die Beglaubigungen vornehmen.

2. Die unmittelbare Aufsicht wird durch die zuständige Direktion ausgeübt.

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