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Artikel 18 Verordnung über das Notariat

Die Verantwortlichkeit
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Artikel 18 Verordnung über das Notariat

1. In den im vorstehenden Artikel erwähnten Fällen kann der Regierungsrat, ganz abgesehen von dem Eintritt eines Schadens, sowohl auf ergangene Beschwerde hin, als auch von Amtes wegen eine Untersuchung einleiten und den schuldigen Notar disziplinarisch bestrafen.

2. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

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