9.2311
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über das Notariat
Die Verantwortlichkeit
Artikel 17 Verordnung über das Notariat
1. Der Notar ist für jedes Verschulden in der Ausübung seiner Berufstätigkeit verantwortlich.
2. Für das Verschulden seiner Angestellten haftet er wie für sein eigenes.
3. Im Übrigen gelten für die Entstehung, die Beendigung und die Geltendmachung der aus der Verantwortlichkeit des Notars resultierenden Schadenersatzansprüche die Bestimmungen des OR.