9.2311
CH-UR
Artikel 16a Verordnung über das Notariat
Allgemeine Berufspflichten des Notars
Artikel 16a Verordnung über das Notariat
1. Der Notar ist verpflichtet, die von ihm beurkundeten Geschäfte, deren Eintragung ins Grundbuch vorgeschrieben ist, beim Grundbuchamt anzumelden.
2. Der Notar vertritt ohne gegenteilige Anordnung die Parteien im Anmeldeverfahren vor Grundbuchamt.