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Artikel 16 Verordnung über das Notariat

Allgemeine Berufspflichten des Notars
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Artikel 16 Verordnung über das Notariat

1. Im Übrigen darf der Notar die Vornahme einer von ihm ordnungsgemäss verlangten gesetzlich vorgesehenen Berufsfunktion nicht verweigern, sofern dieselbe in den Kreis seiner Zuständigkeit fällt.

2. Vorbehalten sind triftige Verhinderungsgründe und der gesetzliche Ausstand.

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