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Artikel 14 Verordnung über das Notariat

Allgemeine Berufspflichten des Notars
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Artikel 14 Verordnung über das Notariat

1. Der Notar ist verpflichtet, bei seiner Berufsausübung die Interessen der Parteien nach Kräften zu wahren.

2. Er hat auch die ihm durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Obliegenheiten, wie Mitteilungen an Behörden und Amtsstellen, Überwachung der richtigen Anwendung von gesetzlichen Vorschriften etc. pünktlich zu erfüllen.

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