9.2311
CH-UR
Artikel 14 Verordnung über das Notariat
Allgemeine Berufspflichten des Notars
Artikel 14 Verordnung über das Notariat
1. Der Notar ist verpflichtet, bei seiner Berufsausübung die Interessen der Parteien nach Kräften zu wahren.
2. Er hat auch die ihm durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Obliegenheiten, wie Mitteilungen an Behörden und Amtsstellen, Überwachung der richtigen Anwendung von gesetzlichen Vorschriften etc. pünktlich zu erfüllen.