9.2311
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über das Notariat
Allgemeine Berufspflichten des Notars
Artikel 13 Verordnung über das Notariat
1. Der Notar ist verpflichtet, über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten Geheimnisse sowie über alle vor ihm geschehenen Verhandlungen, die nicht der Eintragung in öffentliche Bücher unterliegen, strengste Verschwiegenheit zu bewahren, sofern er nicht durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet wird.
2. Er haftet auch nach Massgabe des Obligationenrechtes für die Verschwiegenheit seiner Gehilfen und Angestellten.