9.2311
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über das Notariat
Allgemeine Berufspflichten des Notars
Artikel 12 Verordnung über das Notariat
1. Der Notar hat die Parteien über die von ihnen zu wählenden Vertragsformen und deren rechtliche Bedeutung aufzuklären und haftet ihnen für die Folgen einer unrichtig gewählten Form.
2. Er kann sich von der Haftung nur durch den Nachweis befreien, dass die betreffende Form von den Parteien gegen seinen Rat gewollt und gewählt wurde.