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Artikel 1 Verordnung über das Notariat

Organisation des Notariates
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Artikel 1 Verordnung über das Notariat

1. Das Notariat ist ein vom Staat autorisierter Beruf öffentlichen Charakters.

2. Der Notar hat die ausschliessliche Befugnis zur öffentlichen Beurkundung im Sinne des ZGB (Artikel 21 Einführungsgesetz) und OR, einschliesslich Bürgschaftsrecht.

3. Er ist auch befugt, die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Buchauszügen oder Abschriften vorzunehmen (Artikel 24 Einführungsgesetz).

4. Ebenso kann er Wechselproteste aufnehmen.

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