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Organisation des Notariates

42 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (42)

Artikel 1 Verordnung über das Notariat Artikel 2 Verordnung über das Notariat Artikel 3 Verordnung über das Notariat Artikel 4 Verordnung über das Notariat Artikel 4a Verordnung über das Notariat Artikel 5 Verordnung über das Notariat Artikel 6 Verordnung über das Notariat Artikel 7 Verordnung über das Notariat Artikel 8 Verordnung über das Notariat Artikel 9 Verordnung über das Notariat Artikel 10 Verordnung über das Notariat Artikel 11 Verordnung über das Notariat Artikel 12 Verordnung über das Notariat Artikel 13 Verordnung über das Notariat Artikel 14 Verordnung über das Notariat Artikel 15 Verordnung über das Notariat Artikel 16 Verordnung über das Notariat Artikel 16a Verordnung über das Notariat Artikel 17 Verordnung über das Notariat Artikel 18 Verordnung über das Notariat Artikel 19 Verordnung über das Notariat Artikel 20 Verordnung über das Notariat Artikel 21 Verordnung über das Notariat Artikel 22 Verordnung über das Notariat Artikel 23 Verordnung über das Notariat Artikel 24 Verordnung über das Notariat Artikel 25 Verordnung über das Notariat Artikel 26 Verordnung über das Notariat Artikel 27 Verordnung über das Notariat Artikel 28 Verordnung über das Notariat Artikel 29 Verordnung über das Notariat Artikel 30 Verordnung über das Notariat Artikel 31 Verordnung über das Notariat Artikel 32 Verordnung über das Notariat Artikel 33 Verordnung über das Notariat Artikel 34 Verordnung über das Notariat Artikel 35 Verordnung über das Notariat Artikel 36 Verordnung über das Notariat Artikel 37 Verordnung über das Notariat Artikel 38 Verordnung über das Notariat Artikel 39 Verordnung über das Notariat Artikel 40 Verordnung über das Notariat

Gesetzestext (42 Artikel)

Organisation des Notariates

1. Das Notariat ist ein vom Staat autorisierter Beruf öffentlichen Charakters.

2. Der Notar hat die ausschliessliche Befugnis zur öffentlichen Beurkundung im Sinne des ZGB (Artikel 21 Einführungsgesetz) und OR, einschliesslich Bürgschaftsrecht.

3. Er ist auch befugt, die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Buchauszügen oder Abschriften vorzunehmen (Artikel 24 Einführungsgesetz).

4. Ebenso kann er Wechselproteste aufnehmen.

Organisation des Notariates

1. Die zur Berufsausübung berechtigten Notare können ihre Funktionen im ganzen Kantonsgebiete ausüben.

2. Wer, ohne die Bewilligung zur Ausübung des Notariates zu besitzen, Funktionen vornimmt, welche nach gesetzlicher Vorschrift nur durch den Notar vorgenommen werden können, wird vom zuständigen Gerichte mit einer Geldbusse von 10 Franken bis 100 Franken bestraft.

3. Hauptamtlichen Angestellten ist die Ausübung des Berufes als Notar im Kanton Uri untersagt.

Organisation des Notariates

1. Zur Ausübung des Notariatsberufes ist notwendig

1. der Besitz des Schweizerbürgerrechtes, der bürgerlichen Rechte und Ehren und der Handlungsfähigkeit

2. ein guter Leumund

3. die nötigen fachtechnischen und wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, über welche sich der Kandidat durch eine Prüfung auszuweisen hat

4. ständiger Wohnsitz im Kanton

Organisation des Notariates

1. Das Obergericht bzw. eine von ihm ernannte Kommission ist die Prüfungsbehörde für die Notare.

2. Die schriftliche und mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht und die eidgenössischen und kantonalen Vollziehungsvorschriften zu denselben, Grundbuchverordnungen und das eidgenössische und kantonale Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

3. Das Obergericht erlässt die erforderlichen weitern Bestimmungen.

Organisation des Notariates

1. Verfügungen der Prüfungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden, sofern kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Organisation des Notariates

1. Wenn der Kandidat die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg bestanden hat, so wird ihm auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission durch den Regierungsrat das Patent als Notar erteilt.

2. Die Namen der patentierten Notare sind im Amtsblatt zu publizieren und in den Staatskalender aufzunehmen.

3. Ausnahmsweise kann solchen Personen, deren Befähigung zum Amte aus ihrer bisherigen amtlichen Stellung oder Berufstätigkeit unzweifelhaft feststeht, die Prüfung erlassen werden.

Organisation des Notariates

1. Die Notare schwören vor dem Landammannamte folgenden Eid: «Ich schwöre, die mir übertragenen Notariatsverrichtungen mit aller Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, nie einen Akt wider die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten zu verschreiben, meine Dienste jedesmal, wenn ich dazu aufgefordert werde, zu leisten und darauf zu achten, dass die Parteien nicht hintergangen werden; das Amtsgeheimnis nach Massgabe der Gesetze zu wahren und alle mit meinem Berufe verbundenen Pflichten zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe und die lieben Heiligen.»

Organisation des Notariates

1. Nach erfolgter Beeidigung wird die Bewilligung zur Berufsausübung (Patent) samt dem Notariatssiegel dem Kandidaten gegen Bezahlung einer Gebühr und Leistung der vorgeschriebenen Amtskaution zugestellt.

2. Die Unterschrift, welche der Notar als solcher führen wird, ist in dem in zwei Exemplaren aufzunehmenden Beeidigungsprotokoll beizusetzen. Ein Exemplar wird dem Notar und das andere der Standeskanzlei zur Aufbewahrung übergeben.

3. Die einmal angenommene Unterschrift kann nur mit Genehmigung des Regierungsrates geändert werden. Die neu angenommene Unterschrift ist auf der Standeskanzlei zu deponieren.

Organisation des Notariates

1. Die Entziehung eines Notariatspatentes kann stattfinden

1. als gerichtliche Strafe nach Massgabe gerichtlichen Urteils

2. als Disziplinarmittel gemäss Artikel 22 dieser Verordnung

3. als administrative Massnahme, welche immer dann einzutreten hat, wenn eine der in Artikel 3 Ziffer 1, 2 und 4 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des Notariatsberufes wegfällt

Organisation des Notariates

1. Wird infolge Entzug des Patentes oder im Falle des Todes oder des Verzichtes des Inhabers die Berufsausübung eingestellt, so haben der Notar oder dessen Hinterlassene die Patenturkunde und das Berufssiegel der Standeskanzlei einzusenden und die Urschriftensammlung sowie die Register ins Staatsarchiv zu deponieren.

2. Der für eine bestimmte Zeit im Berufe eingestellte Notar hat die Patenturkunde und das Berufssiegel ebenfalls der Standeskanzlei einzusenden.

Organisation des Notariates

1. Die Amtskaution der Notare beträgt 3'000 Franken.

Allgemeine Berufspflichten des Notars

1. Der Notar darf nur solche Tatsachen verurkunden, welche er sinnlich wahrgenommen und welche sich nach gesetzlicher Vorschrift vor ihm selbst abgespielt haben.

2. Er ist verpflichtet, darüber zu wachen, dass keine Partei bezüglich der Handlungsfähigkeit und Identität der andern getäuscht wird.

3. Die von ihm vorzunehmenden Verurkundungen und Beglaubigungen hat er in klar und unzweideutiger Weise abzufassen.

Allgemeine Berufspflichten des Notars

1. Der Notar hat die Parteien über die von ihnen zu wählenden Vertragsformen und deren rechtliche Bedeutung aufzuklären und haftet ihnen für die Folgen einer unrichtig gewählten Form.

2. Er kann sich von der Haftung nur durch den Nachweis befreien, dass die betreffende Form von den Parteien gegen seinen Rat gewollt und gewählt wurde.

Allgemeine Berufspflichten des Notars

1. Der Notar ist verpflichtet, über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten Geheimnisse sowie über alle vor ihm geschehenen Verhandlungen, die nicht der Eintragung in öffentliche Bücher unterliegen, strengste Verschwiegenheit zu bewahren, sofern er nicht durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet wird.

2. Er haftet auch nach Massgabe des Obligationenrechtes für die Verschwiegenheit seiner Gehilfen und Angestellten.

Allgemeine Berufspflichten des Notars

1. Der Notar ist verpflichtet, bei seiner Berufsausübung die Interessen der Parteien nach Kräften zu wahren.

2. Er hat auch die ihm durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Obliegenheiten, wie Mitteilungen an Behörden und Amtsstellen, Überwachung der richtigen Anwendung von gesetzlichen Vorschriften etc. pünktlich zu erfüllen.

Allgemeine Berufspflichten des Notars

1. Der Notar soll bei keinen Verträgen oder Geschäften mitwirken, welche durch die bestehenden Gesetze verboten oder der Sittlichkeit zuwider sind.

Allgemeine Berufspflichten des Notars

1. Im Übrigen darf der Notar die Vornahme einer von ihm ordnungsgemäss verlangten gesetzlich vorgesehenen Berufsfunktion nicht verweigern, sofern dieselbe in den Kreis seiner Zuständigkeit fällt.

2. Vorbehalten sind triftige Verhinderungsgründe und der gesetzliche Ausstand.

Allgemeine Berufspflichten des Notars

1. Der Notar ist verpflichtet, die von ihm beurkundeten Geschäfte, deren Eintragung ins Grundbuch vorgeschrieben ist, beim Grundbuchamt anzumelden.

2. Der Notar vertritt ohne gegenteilige Anordnung die Parteien im Anmeldeverfahren vor Grundbuchamt.

Die Verantwortlichkeit

1. Der Notar ist für jedes Verschulden in der Ausübung seiner Berufstätigkeit verantwortlich.

2. Für das Verschulden seiner Angestellten haftet er wie für sein eigenes.

3. Im Übrigen gelten für die Entstehung, die Beendigung und die Geltendmachung der aus der Verantwortlichkeit des Notars resultierenden Schadenersatzansprüche die Bestimmungen des OR.

Die Verantwortlichkeit

1. In den im vorstehenden Artikel erwähnten Fällen kann der Regierungsrat, ganz abgesehen von dem Eintritt eines Schadens, sowohl auf ergangene Beschwerde hin, als auch von Amtes wegen eine Untersuchung einleiten und den schuldigen Notar disziplinarisch bestrafen.

2. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Aufsicht und Disziplinarordnung

1. Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über die Notare und über die anderen Personen, die Beglaubigungen vornehmen.

2. Die unmittelbare Aufsicht wird durch die zuständige Direktion ausgeübt.

Aufsicht und Disziplinarordnung

1. Die Aufsichtsbehörden haben sowohl über die ordnungsgemässe Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Berufspflichten, als auch über die Wahrung der Würde und des Ansehens des Notariatsstandes zu wachen und nötigenfalls nach Massgabe ihrer Kompetenzen einzuschreiten.

Aufsicht und Disziplinarordnung

1. Jeder Beteiligte, welcher sich über die Art und Weise der Berufsausübung seitens des Notars zu beklagen hat, kann gegen denselben beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde führen.

Aufsicht und Disziplinarordnung

1. Gegen Notare, welche ihre Berufspflichten verletzen oder durch die Art und Weise ihrer Geschäftsführung die Würde und das Ansehen des Standes gefährden, kann der Regierungsrat je nach Art und Schwere des Falles folgende Disziplinarmittel zur Anwendung bringen

1. Verweis

2. Geldbusse bis zu 100 Franken

3. Einstellung bis zu 6 Monaten

4. Entzug des Patentes

2. Sowohl die zeitweilige Einstellung als auch der Entzug des Patentes sind im Amtsblatt zu publizieren.

3. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Das notarielle Verfahren

1. Der Notar hat über jede Berufshandlung eine Urkunde zu errichten.

2. Die Zivilgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen die Errichtung einer öffentlichen Urkunde zur Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes notwendig ist.

Das notarielle Verfahren

1. Die Notariatsurkunde ist eine öffentliche Urkunde eines beeidigten Angestellten.

2. Ihre materielle und prozessuale Rechtswirkung richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und der Zivilprozessordnung.

Das notarielle Verfahren

1. Die Form der notariellen Urkunde sowie das weitere Verfahren wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen durch ein Reglement des Regierungsrates festgestellt.

Das notarielle Verfahren

1. Bei der Verurkundung ist die Urkunde (Urschrift) durch den Notar den Parteien, bzw. ihren Vertretern, vorzulesen, und sie haben zu erklären, dass die Urkunde der Ausdruck ihres Willens sei. Die Urkunde ist von sämtlichen Mitwirkenden zu unterzeichnen.

2. Erklärt ein Mitwirkender, nicht unterzeichnen zu können, so hat der Notar diese Umstände unter Angabe der Gründe in der Urkunde (Urschrift) zu erwähnen.

Das notarielle Verfahren

1. In den Fällen, wo das ZGB für einzelne Vertragsformen und Handlungen besondere Vorschriften aufstellt (wie letztwillige Verfügungen, Erbverträge, Eheverträge etc.) bleiben dieselben vorbehalten.

Das notarielle Verfahren

1. Die Urkunde, welche dem Verurkundungsverfahren zur Grundlage gedient hat und deshalb die Originalunterschriften der mitwirkenden Personen trägt, bildet die Urschrift.

2. Dieselbe bleibt samt den Originalien oder der Abschriften der zur Einleitung des Verurkundungsverfahrens übergebenen Aktenstücke, wie Vollmachten und Ermächtigungen, in der Verwahrung des verurkundenden Notars.

3. Eine Ausnahme von dieser Regel findet statt bei notarialischen Verurkundungen, welche einer bereits bestehenden Urkunde beigefügt werden (Legalisationen von Unterschriften, Beglaubigungen von Abschriften, Buchauszüge etc.), in welchen Fällen die Urkunde den Parteien in der Urschrift herauszugeben ist.

4. Abweichende Vorschriften des ZGB und daherige Vollziehungsverordnungen bleiben vorbehalten.

Das notarielle Verfahren

1. Die notariellen Urkunden sind in dauerhafter, gut lesbarer Handschrift, Maschinenschrift oder gutem Druck herzustellen.

2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, auch andere Herstellungsarten zu bewilligen, welche Gewähr gegen Veränderungen bieten.

3. Die Parteien sind berechtigt, handschriftliche Erstellung der Urschrift oder Ausfertigung zu verlangen.

Das notarielle Verfahren

1. Der Notar hat seine Urschriften in fortlaufender Weise chronologisch zu numerieren.

2. Auch alle zugehörigen Beilagen haben die Ordnungsnummer der Urschrift zu tragen.

3. Die Urschriften sind samt den zugehörigen Beilagen in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummer in der Regel jahrgangsweise einzubinden und zu paginieren. Jeder Band ist mit einem genauen Inhaltsverzeichnis zu versehen.

4. Die Aufbewahrung der Urschriften und Beilagen hat in sorgfältiger und sicherer Weise und in trockenen Räumen zu geschehen.

5. Artikel 30 des Einführungsgesetzes zum ZGB bleibt vorbehalten.

Das notarielle Verfahren

1. Alle vorgenommenen Verurkundungen sind fortlaufend in die dazu bestimmten Register einzutragen. Diese Register werden dem Notar von der Standeskanzlei nach einheitlichem Muster zum Selbstkostenpreise geliefert.

2. Das eine Register umfasst diejenigen Verurkundungen, von denen vom Notar Urschriften aufbewahrt werden.

3. In das andere Register sind alle Verurkundungen einzutragen, von welchen keine Urschriften vorhanden sind. (Legalisationen von Unterschriften, Beglaubigungen von Abschriften, Bescheinigungen etc.). Die aufgenommenen Wechselproteste sind im Sinne des Artikels 817 des OR in ein besonderes Register einzutragen.

Das notarielle Verfahren

1. Die Registereintragung über Verurkundungen, von denen keine Urschriften vorhanden sind, ist mit einem nach dem Namen der Parteien geordneten alphabetischen Inhaltsverzeichnis zu versehen.

2. Die Register sind in gleicher Weise aufzubewahren wie die Urschriften.

Das notarielle Verfahren

1. Solange der Notar die Urschriften zu verwahren hat, ist er allein befugt, die notwendigen Ausfertigungen derselben an die Parteien aushinzugeben.

2. Für die Herstellung der Notariatsurkunden (Urschriften und Ausfertigungen) darf nur Papier in guter und starker Qualität verwendet werden.

Das notarielle Verfahren

1. Alle Grenzregulierungsverträge bedürfen der öffentlichen (notariellen) Beurkundung (ZGB Artikel 657).

2. Grenzregulierungsverträge sind Verträge über Kauf, Tausch oder Schenkung von Grundeigentum angrenzender Grundstücke zum Zwecke der Grenzregulierung.

Das notarielle Verfahren

1. Für kleinere Grenzregulierungen wird das Beurkundungsverfahren vereinfacht.

2. Eine kleinere Grenzregulierung im Sinne dieser Verordnung liegt dann vor, wenn sie eine Fläche von insgesamt höchstens 300 m² und einen Kaufpreis von höchstens 3'000 Franken zum Gegenstand hat.

Das notarielle Verfahren

1. Die Vereinfachung des Verfahrens besteht darin, dass

a) der Notar dem Grundbuchamt und den Parteien einfache Durchschlagskopien anstelle von Vertragsausfertigungen zustellt

b) das Grundbuchamt dem Notar über die Eintragung eine einfache Bestätigung ausstellt

Das notarielle Verfahren

1. Für die Expropriationsverträge (= Verträge im Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Planauflage) gelten die besonderen Vorschriften des Expropriationsrechtes.

Das Honorar

1. Die Berufstätigkeit des Notars ist eine entgeltliche.

2. Der Notar ist deshalb berechtigt, von den ihn beauftragenden Personen eine Entschädigung sowie den vollen Ersatz der gehabten Auslagen zu fordern. Er kann schon vor Ausführung des Auftrages von seinem Auftraggeber einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

3. Die Höhe der vom Notar zu beziehenden Gebühren richtet sich nach dem dieser Verordnung beigefügten Tarif.

Das Honorar

1. Der Notar ist berechtigt, bis zur Bezahlung der gesetzlichen Gebühren und bis zur Erstattung der gehabten Auslagen die von ihm in Ausführung des erteilten Auftrages errichteten oder ihm von den Parteien anvertrauten Urkunden und übrigen Akten zurückzubehalten.

2. Streitigkeiten hierüber entscheidet der Regierungsrat endgültig.

Das Honorar

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft und ist zu promulgieren und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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