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Artikel 2 Reglement über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflegekinderreglement) - Andere Dienststellen

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Artikel 2 Pflegekinderreglement · Andere Dienststellen

1. Folgende Dienststellen sind für die Bewilligung und Aufsicht oder die Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20a PAVO zuständig

a) das Amt für Justiz bei Pflegeverhältnissen im Zusammenhang mit einer Adoption

b) das Amt für Soziales bei Heimen und bei Anbietern von Dienstleistungen in der Familienpflege

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Aufsicht gemäss Artikel 10 PAVO einer anderen geeigneten kantonalen oder kommunalen Behörde oder Stelle übertragen.

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