9.2125
CH-UR
Artikel 1 Reglement über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflegekinderreglement) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Artikel 1 Pflegekinderreglement · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die zuständige Behörde für die Bewilligung oder die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege und für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 2 Abs. 1 und Art. 2a PAVO), sofern dieses Reglement nichts anderes regelt.