9.2119
CH-UR
Artikel 4 Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Weiterführende Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde · Weiterführende Bestimmungen
1. Soweit diese Tarifordnung keine Regelung enthält, sind die allgemeinen Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) anwendbar.