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Artikel 3 Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Gebührenbemessung

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde · Gebührenbemessung

1. Wo keine Pauschalgebühren festgelegt sind, werden die Gebühren gemäss Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt 75 Franken.

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