9.2119
CH-UR
Artikel 3 Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Gebührenbemessung
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde · Gebührenbemessung
1. Wo keine Pauschalgebühren festgelegt sind, werden die Gebühren gemäss Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt 75 Franken.