9.2119
CH-UR
Artikel 2 Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Gebührenpflicht
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Tarifordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde · Gebührenpflicht
1. Die Gebühr wird grundsätzlich der Person auferlegt, welche die amtliche Handlung veranlasst hat.
2. Minderjährigen werden in der Regel keine Kosten auferlegt. Den Eltern von Minderjährigen können Kosten auferlegt werden, sofern sie nicht bedürftig sind.