Grundsatz
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen und diejenigen ihrer Hilfsorgane die in dieser Tarifordnung festgesetzten Gebühren.
1. Die Gebühr wird grundsätzlich der Person auferlegt, welche die amtliche Handlung veranlasst hat.
2. Minderjährigen werden in der Regel keine Kosten auferlegt. Den Eltern von Minderjährigen können Kosten auferlegt werden, sofern sie nicht bedürftig sind.
1. Wo keine Pauschalgebühren festgelegt sind, werden die Gebühren gemäss Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt 75 Franken.
1. Soweit diese Tarifordnung keine Regelung enthält, sind die allgemeinen Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) anwendbar.
1. Beim Vorsorgeauftrag beträgt die Gebühr für
a) die Prüfung des Vorsorgeauftrags und die Instruktion der beauftragten Person: 250 Franken
b) die Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags: 250 Franken
c) die Festlegung der Entschädigung: 250 Franken
1. Für den Verzicht auf eine Beistandschaft und die damit verbundene Anordnung von eigenen Vorkehrungen beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 250 Franken bis 600 Franken.
1. Im Rahmen der Anordnung einer Beistandschaft beträgt die Grundgebühr für eine
a) Begleitbeistandschaft: 250 Franken
b) Vertretungsbeistandschaft: 300 Franken
c) Mitwirkungsbeistandschaft: 300 Franken
d) umfassende Beistandschaft: 400 Franken
2. Bei der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung werden folgende Zuschläge zur Grundgebühr hinzugerechnet
a) bei einfacher Vermögensverwaltung: 100 Franken
b) bei umfassender Vermögensverwaltung: 200 Franken
3. Bei einer Kombination von Beistandschaften wird ein Zuschlag von 100 Franken berechnet.
1. Für die Aufhebung einer Beistandschaft beträgt die Gebühr 250 Franken.
1. Für die Prüfung der Rechnung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 150 Franken und 1'200 Franken.
2. Für die Abnahmen eines allfälligen Berichts beträgt die Gebühr 100 Franken.
1. Für die Zustimmung zu Handlungen und Rechtsgeschäften gemäss Artikel 416 und 417 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
1. Für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
1. Für den Entscheid über die Entlassung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
2. Für die Übertragung der Entlassungszuständigkeit an die zuständige Einrichtung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
3. Für die Überprüfung der Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
4. Für die Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung im Anschluss an eine ärztliche Unterbringung beträgt die Gebühr, gemäss Zeitaufwand, zwischen 100 Franken bis 450 Franken.
1. Für die persönliche Anhörung der betroffenen Person durch ein Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde beträgt die Gebühr 30 Franken pro halbe Stunde.
2. Erfolgt die Anhörung im Kollegium beträgt die Gebühr 50 Franken pro halbe Stunde.
1. Für die Anordnung einer Vertretung und die Bezeichnung einer Beiständin oder eines Beistands für ein Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde beträgt die Gebühr 200 Franken.
1. Die Gebühr beträgt 200 Franken bei der Regelung von Scheidungsfolgen wie
a) dem Antrag ans Gericht um Neuregelung der elterlichen Sorge
b) der Neuregelung der elterlichen Sorge und Genehmigung des Unterhaltsvertrags bei Einigkeit der Eltern oder dem Tod eines Elternteils
c) der Neuregelung des persönlichen Verkehrs ohne gleichzeitige Neuregelung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts
d) der Änderung gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen
e) der Anordnung einer Vertretung des Kinds
2. Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
1. Für die Regelung des persönlichen Verkehrs ohne gleichzeitige Neuregelung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts im Rahmen eines Eheschutzes beträgt die Gebühr 200 Franken.
2. Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
1. Die Gebühr bemisst sich gemäss Zeitaufwand bei der Regelung der Adoption wie
a) der Zustimmung zur Adoption bei bevormundeten Minderjährigen
b) der Entgegennahme der Zustimmungserklärung der Eltern zur Adoption
c) dem Entscheid über den Verzicht auf eine Zustimmung der Eltern
d) der Vermittlung von Pflegekindern
1. Für die Anordnung über den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und dem nichtsorgeberechtigten oder nichtobhutsberechtigten Elternteil beträgt die Gebühr 100 Franken.
2. Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
1. Für die Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrags beträgt die Gebühr 150 Franken.
2. Für die Genehmigung einer Unterhaltsabfindungsvereinbarung beträgt die Gebühr 400 Franken.
1. Die Gebühr beträgt 200 Franken bei der Regelung der elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern wie
a) der Übertragung der elterlichen Sorge an den anderen Elternteil auf gemeinsamen Antrag der Eltern
b) der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an nicht verheiratete Eltern auf gemeinsamen Antrag der Eltern
c) der Neuzuteilung der elterlichen Sorge bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
2. Bei streitigen Verfahren bemisst sich die Gebühr gemäss Zeitaufwand.
1. Für die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern beträgt die Gebühr 150 Franken.
1. Für die Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung beträgt die Gebühr 100 Franken.
1. Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.