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Artikel 9 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Spruchgebühren

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Artikel 9 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Spruchgebühren

1. Die Spruchgebühren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind mit dem Entscheid in der Sache zu verfügen. Sie richten sich grundsätzlich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und nach dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

2. Gebühren werden dem Vermögen der betreuten Person belastet.

3. Kostenvorschüsse werden nur ausnahmsweise verlangt.

4. Minderjährigen werden in der Regel keine Spruchgebühren auferlegt. Den Eltern minderjähriger Betroffener können Kosten auferlegt werden, sofern sie nicht bedürftig sind.

5. Der Regierungsrat kann zu den Gebühren eine Tarifordnung erlassen.

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