9.2117
CH-UR
Artikel 8 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Verfahrensleitung
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Artikel 8 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Verfahrensleitung
1. Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein von ihm beauftragtes Mitglied leitet das Verfahren im Einzelfall.