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Artikel 8 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Verfahrensleitung

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Artikel 8 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Verfahrensleitung

1. Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein von ihm beauftragtes Mitglied leitet das Verfahren im Einzelfall.

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