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Artikel 7 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Meldepflichten

Zuständigkeiten
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Artikel 7 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Meldepflichten

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt den Urner Einwohnergemeinden am Wohnsitz der betroffenen Personen (der Kinder und der Eltern) zur Nachführung der kantonalen Datenplattform alle massgeblichen Entscheide unaufgefordert mit, insbesondere folgende

a) Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge

b) angeordnete Erteilung, Entzug und Abänderung der elterlichen Sorge durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

c) zugestellte Gerichtsentscheide über Erteilung, Entzug und Anpassung der elterlichen Sorge

d) Errichtung und Aufhebung von Vormundschaften Minderjähriger

e) vom Zivilstandsamt zugestellte Kindesanerkennung

f) Entziehung der elterlichen Obhut

g) Einschränkung der Handlungsfähigkeit bezüglich Ausweiserstellung (ID / Pass) und bezüglich An- und Abmeldung sowie Melderecht zur Ausstellung von Dokumenten

2. Auf Anfrage teilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Einwohnergemeinde die zur Ausstellung des Handlungsfähigkeitszeugnisses notwendige Information über die Handlungsfähigkeit mit.

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