9.2117
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Unabhängige Instanz für Transplantationen
Zuständigkeiten
Artikel 6 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Unabhängige Instanz für Transplantationen
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen nach dem Transplantationsgesetz (SR 810.21) zuständig.