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Artikel 6 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Unabhängige Instanz für Transplantationen

Zuständigkeiten
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Artikel 6 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Unabhängige Instanz für Transplantationen

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen nach dem Transplantationsgesetz (SR 810.21) zuständig.

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