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Artikel 5 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Einzelzuständigkeiten im Erwachsenenschutz

Zuständigkeiten
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Artikel 5 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Einzelzuständigkeiten im Erwachsenenschutz

1. Jedes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, im Bereich des Erwachsenenschutzes als einzelnes Behördenmitglied

1. den Vorsorgeauftrag zu validieren (Art. 363 Abs. 2 und 3 ZGB) sowie auf Antrag auszulegen und zu ergänzen (Art. 364 ZGB)

2. eine angemessene Entschädigung festzulegen, wenn der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung enthält (Art. 366 Abs. 1 ZGB)

3. Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung zuzustimmen (Art. 374 Abs. 3 ZGB)

4. über das Vertretungsrecht zu entscheiden und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz zu entziehen (Art. 376 ZGB)

5. die vertretungsbefugte Person bei medizinischen Massnahmen sowie bei Abschluss, Änderung und bei Aufhebung des Betreuungsvertrags zu bestimmen (Art. 381 und Art. 382 Abs. 3 ZGB)

6. eine Beistandschaft ohne Vermögensverwaltung aufzuheben (Art. 399 Abs. 2 ZGB)

7. die Beiständin oder den Beistand zu ernennen sowie aus ihrem Amt zu entlassen (Art. 400, 401, 402, 403, 422 und 423 ZGB)

8. die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands festzulegen (Art. 404 Abs. 2 ZGB)

9. zusammen mit der Beiständin oder dem Beistand ein Inventar aufzunehmen oder die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anzuordnen (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB)

10. die periodischen Rechnungen und Berichte sowie die Schlussrechnung und den Schlussbericht zu prüfen und zu genehmigen (Art. 415 Abs. 1 und 425 Abs. 2 ZGB)

11. zustimmungsbedürftigen Geschäften die Zustimmung zu erteilen (Art. 416 und 417 ZGB)

12. von der Pflicht, einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung abzulegen, zu entbinden (Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB)

13. eine Massnahme der Behörde des alten Wohnsitzes zu übernehmen oder eine Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes zu übertragen (Art. 442 Abs. 5 ZGB)

14. über Zuständigkeitsfragen zu entscheiden (Art. 444 ZGB)

15. vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (Art. 445 ZGB)

16. eine Vertretung anzuordnen (Art. 449a ZGB)

17. Akteneinsicht zu gewähren

18. dem Zivilstandsamt Mitteilung zu machen, wenn eine dauernde Urteilsunfähigkeit vorliegt (Art. 449c ZGB)

19. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, sofern der Entscheid in der Sache ebenfalls ein Einzelentscheid ist (Art. 450c ZGB)

20. Entscheide zu vollstrecken (Art. 450g ZGB)

21. Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes zu erteilen (Art. 451 Abs. 2 ZGB)

22. den Schuldnern eine eingeschränkte oder entzogene Handlungsfähigkeit mitzuteilen (Art. 452 Abs. 2 ZGB)

23. die Aufnahme eines Erbschaftsinventars zu beantragen (Art. 553 Abs. 1 ZGB)

24. die Zuständigkeit für die Entlassung einer Person der Einrichtung zu übertragen (Art. 428 Abs. 2 ZGB)

25. dem Betreibungsamt die Ernennung der Beiständin oder des Beistands mitzuteilen (Art. 68d SchKG, SR 281.1)

26. Strafantrag gemäss Artikel 30 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu stellen

2. Einzelzuständigkeiten im Bereich des Erwachsenenschutzes gelten sinngemäss auch im Bereich des Kindesschutzes.

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