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Artikel 4 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Einzelzuständigkeiten im Kindesschutz

Zuständigkeiten
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Artikel 4 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Einzelzuständigkeiten im Kindesschutz

1. Jedes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, im Bereich des Kindesschutzes als einzelnes Behördenmitglied

1. beim Scheidungs- oder Trennungsgericht eine Neuregelung der elterlichen Sorge zu beantragen (Art. 134 Abs. 1 ZGB)

2. bei Einigkeit der Eltern eine Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut zu genehmigen (Art. 134 Abs. 3, 179 Abs. 1, 298d und 315b Abs. 2 ZGB)

3. den persönlichen Verkehr oder den Betreuungsanteil in nichtstreitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts neu zu regeln (Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 2 und Art. 298d ZGB)

4. die Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes zu erteilen (Art. 265 Abs. 3 ZGB)

5. die Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess zu beantragen (Art. 299 Abs. 2 Bst. b Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272])

6. die Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption entgegenzunehmen (Art. 265a Abs. 2 ZGB)

7. über den Nachnamen des Kindes bei Uneinigkeit unverheirateter Eltern zu entscheiden (Art. 270a ZGB)

8. Unterhaltsverträge für das Kind zu genehmigen (Art. 287 ZGB)

9. die gemeinsame elterliche Sorge zu verfügen oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen sowie die übrigen strittigen Punkte zu regeln (Art. 298b Abs. 2 und 3 ZGB)

10. dem Kind einen Vormund zu bestellen oder die elterliche Sorge dem Vater zuzuteilen, sofern die Mutter minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht (Art. 298b Abs. 4 ZGB)

11. die periodischen Rechnungen und Berichte sowie die Schlussrechnung und den Schlussbericht zu prüfen und zu genehmigen (Art. 415 und 425 Abs. 2 ZGB)

12. die Beistandschaft zur Vertretung der Kindesinteressen anzuordnen (Art. 306 Abs. 2 ZGB)

13. dem Kind einen Beistand zu ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB)

14. einen Beistand zu ernennen zur Festlegung der Vaterschaft und bei der Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB)

15. die Eltern zu einer Mediation aufzufordern (Art. 314 Abs. 2 ZGB)

16. eine Vertretung für das Kind anzuordnen (Art. 314abis ZGB)

17. Anordnungen des Gerichts zu vollziehen (Art. 315a Abs. 1 ZGB)

18. die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zu erteilen (Art. 316 Abs. 1 ZGB)

19. das Inventar über das Kindesvermögen nach dem Tod eines Elternteils entgegenzunehmen (Art. 318 Abs. 2 ZGB)

20. die Inventaraufnahme und die periodischen Rechnungsstellungen und Berichterstattung über das Kindesvermögen anzuordnen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB)

21. den Eltern zu bewilligen, das Kindesvermögen anzugreifen (Art. 320 Abs. 2 ZGB)

22. eine Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche anzuordnen (Art. 544 Abs. 1bis ZGB)

23. dem Betreibungsamt die Ernennung des Beistands oder Vormunds mitzuteilen (Art. 68c Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1])

24. die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu regeln (Art. 52fbis Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101])

25. die Beistandschaft und Vormundschaft nach Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BGHAÜ, SR 211.221.31) zu errichten oder aufzuheben

2. Wenn die Art der Entscheidung es erfordert, kann das zuständige Mitglied eine Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Dreierbesetzung verlangen.

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