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Artikel 3 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Hinterlegung

Organisatorische Bestimmungen
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Artikel 3 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Hinterlegung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ermöglicht den Betroffenen bzw. deren Vertretungen Vorsorgeaufträge gemäss Artikel 361 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) gegen Entgelt an geeigneten Orten zu hinterlegen.

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