9.2117
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Hinterlegung
Organisatorische Bestimmungen
Artikel 3 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Hinterlegung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ermöglicht den Betroffenen bzw. deren Vertretungen Vorsorgeaufträge gemäss Artikel 361 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) gegen Entgelt an geeigneten Orten zu hinterlegen.