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Artikel 2 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Unterstützende Dienste

Organisatorische Bestimmungen
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Artikel 2 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Unterstützende Dienste

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion wählt die Leiterin oder den Leiter der unterstützenden Dienste. Sie wählt und beauftragt die übrigen Mitarbeitenden der unterstützenden Dienste. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrats nach Artikel 3 Buchstabe a des Personalreglements (RB 2.4213).

2. Angestellte oder Beauftragte, die im Rahmen der unterstützenden Dienste für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig sind, dürfen keine Beistandschaften führen.

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