9.2117
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Unterstützende Dienste
Organisatorische Bestimmungen
Artikel 2 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Unterstützende Dienste
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion wählt die Leiterin oder den Leiter der unterstützenden Dienste. Sie wählt und beauftragt die übrigen Mitarbeitenden der unterstützenden Dienste. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrats nach Artikel 3 Buchstabe a des Personalreglements (RB 2.4213).
2. Angestellte oder Beauftragte, die im Rahmen der unterstützenden Dienste für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig sind, dürfen keine Beistandschaften führen.