9.2117
CH-UR
Artikel 18 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Artikel 18 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Übergangsbestimmung
1. In der beim Inkrafttreten dieses Reglements laufenden Berichtsperiode richtet sich die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands für die ganze Periode nach neuem Recht.