9.2117
CH-UR
Artikel 16 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Entschädigung des Vormunds
Entschädigung der Beiständin oder des Beistands
Artikel 16 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Entschädigung des Vormunds
1. Die Richtlinien für die Entschädigung und die Spesen der Beiständin oder des Beistands gelten auch für den Vormund einer oder eines Minderjährigen. Sofern die Eltern nicht bedürftig sind, können diesen die Kosten auferlegt werden.