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Artikel 16 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Entschädigung des Vormunds

Entschädigung der Beiständin oder des Beistands
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Artikel 16 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Entschädigung des Vormunds

1. Die Richtlinien für die Entschädigung und die Spesen der Beiständin oder des Beistands gelten auch für den Vormund einer oder eines Minderjährigen. Sofern die Eltern nicht bedürftig sind, können diesen die Kosten auferlegt werden.

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