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Artikel 15 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Beim Tod der betreuten Person

Entschädigung der Beiständin oder des Beistands
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Artikel 15 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Beim Tod der betreuten Person

1. Beim Tod der betreuten Person werden sämtliche noch ausstehenden Entschädigungen, Spesen und Barauslagen aus dem Vermögen der betreuten Person bezahlt. Vermag der Nachlass die ausstehenden Beträge nicht zu decken, übernimmt der Kanton die restlichen Beträge.

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