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Artikel 14 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Kostentragung Entschädigung, Spesen und Sozial-versicherungen

Entschädigung der Beiständin oder des Beistands
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Artikel 14 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Kostentragung Entschädigung, Spesen und Sozial-versicherungen

1. Die Entschädigung und die Spesen an die Beiständin oder den Beistand sowie die allfälligen Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen erfolgen aus dem Vermögen der betreuten Person, soweit dieses den Wert von 15'000 Franken übersteigt. Verlustscheine werden nicht berücksichtigt. Andernfalls übernimmt der Kanton diese Kosten.

2. Die beschlossene Entschädigung ist der betreuten Person mit einer Verfügung zu eröffnen.

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