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Artikel 13 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Spesen

Entschädigung der Beiständin oder des Beistands
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Artikel 13 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Spesen

1. Die Beiständin oder der Beistand hat Anspruch auf eine pauschale Spesenvergütung für Fahrspesen, Verpflegung, Fotokopien, Porto, Telefon usw. von 120 Franken pro Jahr.

2. Macht die Beiständin oder der Beistand höhere Spesen geltend, sind diese detailliert auszuweisen und zu dokumentieren. Die dafür massgeblichen Ansätze richten sich nach dem Personalreglement (RB 2.4213).

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