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Artikel 12 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Mindestwerte für Pauschalentschädigung (Mindestentschädigung)

Entschädigung der Beiständin oder des Beistands
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Artikel 12 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Mindestwerte für Pauschalentschädigung (Mindestentschädigung)

1. Sofern die nach Artikel 11 berechnete Höhe der Pauschalentschädigung die nachstehenden Mindestwerte unterschreitet, sind der Beiständin oder dem Beistand diese zuzusprechen

a) 2'400 Franken für eine persönliche Betreuung mit Rechnungsführung

b) 1'400 Franken für eine Rechnungsführung

c) 1'000 Franken für eine persönliche Betreuung

d) 1'000 Franken für eine persönliche Betreuung von Minderjährigen ohne Rechnungsführung

e) 300 Franken für die Mitwirkung an der Inventaraufnahme

2. Macht die Beiständin oder der Beistand eine höhere Entschädigung geltend, ist diese detailliert zu begründen.

3. Bei vereinfachter Mandatsführung von Angehörigen besteht der Anspruch auf die Mindestwerte für Pauschalentschädigungen.

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