9.2117
CH-UR
Artikel 11 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Höhe der Pauschalentschädigung
Entschädigung der Beiständin oder des Beistands
Artikel 11 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Höhe der Pauschalentschädigung
1. Die Pauschalentschädigung soll betragen
a) 5 Prozent der verwalteten laufenden Einkünfte (ohne Rückerstattungen, Ergänzungsleistungen, Sozialhilfeleistungen und Liegenschafts- und Kapitalerträge)
b) 3 Prozent des Bruttoliegenschaftsertrags, sofern die Beiständin oder der Beistand die Verwaltung selbst besorgt
c) 3 Promille des verwalteten Vermögens (ohne Liegenschaften)
2. Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden kumuliert.