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Artikel 11 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Höhe der Pauschalentschädigung

Entschädigung der Beiständin oder des Beistands
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Artikel 11 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Höhe der Pauschalentschädigung

1. Die Pauschalentschädigung soll betragen

a) 5 Prozent der verwalteten laufenden Einkünfte (ohne Rückerstattungen, Ergänzungsleistungen, Sozialhilfeleistungen und Liegenschafts- und Kapitalerträge)

b) 3 Prozent des Bruttoliegenschaftsertrags, sofern die Beiständin oder der Beistand die Verwaltung selbst besorgt

c) 3 Promille des verwalteten Vermögens (ohne Liegenschaften)

2. Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden kumuliert.

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