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Artikel 10 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - Grundsätze zur Entschädigung und den Spesen

Entschädigung der Beiständin oder des Beistands
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Artikel 10 Reglement über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts · Grundsätze zur Entschädigung und den Spesen

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet mittels Verfügung über die Höhe der Entschädigung und der Spesen der Beiständin oder des Beistands. Die Entscheidung erfolgt in der Regel gleichzeitig mit der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung.

2. Die Höhe der Entschädigung und der Spesen richtet sich nach pauschalisierten Ansätzen für eine zweijährige Berichts- und Rechnungsperiode.

3. Bei kürzeren oder längeren Berichts- und Rechnungsperioden sind diese Pauschalentschädigungsansätze pro rata temporis anzuwenden.

4. Werden Rechnung und/oder Bericht teilweise oder nur unter Auflagen genehmigt, kann die Pauschalentschädigung bis zu den Mindestwerten gekürzt werden. Werden Rechnungen und/oder Bericht nicht genehmigt, erfolgt keine Entschädigung.

5. Die Beiständin oder der Beistand macht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die für die Bemessung der Entschädigung notwendigen Angaben und reicht die erforderlichen Unterlagen ein.

6. Für die Mitwirkung der Beiständin oder des Beistandes an einer Inventaraufnahme wird die Entschädigung mit der Genehmigung des Inventars festgelegt.

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