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Artikel 14 Reglement über die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung - Genehmigung und Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 14 Reglement über die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung · Genehmigung und Inkrafttreten

1. Dieses Reglement bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Bund.

2. Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

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