Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2113 CH-UR

Artikel 9 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Zusammensetzung

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Unterstützende Dienste
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 EG/KESR · Zusammensetzung

1. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stehen fachlich ausgewiesene, unterstützende Dienste zur Verfügung, namentlich in Bereichen, die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht abdeckt.

2. Dazu gehören namentlich Fachpersonen mit Kenntnissen in den Bereichen Medizin, Versicherungen, Vermögensverwaltung, Treuhand und Administration.

← Artikel 8 EG/KESR Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) Artikel 10 EG/KESR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →