9.2113
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Zusammensetzung
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Unterstützende Dienste
Artikel 9 EG/KESR · Zusammensetzung
1. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stehen fachlich ausgewiesene, unterstützende Dienste zur Verfügung, namentlich in Bereichen, die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht abdeckt.
2. Dazu gehören namentlich Fachpersonen mit Kenntnissen in den Bereichen Medizin, Versicherungen, Vermögensverwaltung, Treuhand und Administration.