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Artikel 8 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Sekretariat

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Artikel 8 EG/KESR · Sekretariat

1. Die unterstützenden Dienste besorgen das Sekretariat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

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