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Artikel 7 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Administrative Angliederung

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Artikel 7 EG/KESR · Administrative Angliederung

1. In administrativer Hinsicht ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der zuständigen Direktion angegliedert.

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