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Artikel 6 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Verfahren

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Artikel 6 EG/KESR · Verfahren

1. Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, richtet sich das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

2. Haben die angeordneten Massnahmen erhebliche Kosten für die Unterstützungsgemeinde zur Folge, ist diese vorgängig anzuhören. Dringliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

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