9.2113
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Besetzung bei Entscheidungen
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Artikel 5 EG/KESR · Besetzung bei Entscheidungen
1. Um gültig beschliessen zu können, muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit mindestens drei Mitgliedern besetzt sein.
2. Der Regierungsrat bezeichnet in einem Reglement jene Geschäfte, die von einem einzelnen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erledigt werden dürfen. Dabei soll es sich insbesondere um Geschäfte handeln, die nichtstreitiger Natur sind oder bei denen die entscheidende Person über keinen oder nur über einen geringen Ermessensspielraum verfügt.
3. Vorsorgliche Anordnungen, die die oder der Vorsitzende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen der Dringlichkeit des Falls selbst trifft, sind in der Regel innert fünf Arbeitstagen vom Kollegium zu genehmigen.