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Artikel 4 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Zuständigkeit

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Artikel 4 EG/KESR · Zuständigkeit

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt alle Aufgaben, die das Bundesrecht und das kantonale Recht ihr übertragen.

2. Sie ist für den ganzen Kanton Uri zuständig.

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