9.2113
CH-UR
Artikel 4 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Zuständigkeit
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Artikel 4 EG/KESR · Zuständigkeit
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt alle Aufgaben, die das Bundesrecht und das kantonale Recht ihr übertragen.
2. Sie ist für den ganzen Kanton Uri zuständig.