9.2113
CH-UR
Artikel 32 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 32 EG/KESR · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt. Es ist dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.