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Artikel 32 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 32 EG/KESR · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt. Es ist dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

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