9.2113
CH-UR
Artikel 31 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Übergangsbestimmung zu den bisherigen vormundschaftlichen Aufgaben
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 31 EG/KESR · Übergangsbestimmung zu den bisherigen vormundschaftlichen Aufgaben
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übernimmt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Aufgaben und Verfahren der bisherigen vormundschaftlichen Behörden.