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Artikel 31 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Übergangsbestimmung zu den bisherigen vormundschaftlichen Aufgaben

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 31 EG/KESR · Übergangsbestimmung zu den bisherigen vormundschaftlichen Aufgaben

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übernimmt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Aufgaben und Verfahren der bisherigen vormundschaftlichen Behörden.

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