9.2113
CH-UR
Artikel 30 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Übergangsbestimmung zur Berufsbeistandschaft
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 30 EG/KESR · Übergangsbestimmung zur Berufsbeistandschaft
1. Die von den Gemeinden eingerichtete Amtsvormundschaft Uri wird als Berufsbeistandschaft im Sinne dieses Gesetzes vom Kanton auf den Zeitpunkt übernommen, auf den das vorliegende Gesetz in Kraft tritt.
2. Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten.