9.2113
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Sitz der Behörde
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Artikel 3 EG/KESR · Sitz der Behörde
1. Für bevormundete Kinder und für volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft gilt als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde
a) in der die betroffene Person bei der Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatte
b) in die die betroffene Person mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Lebensmittelpunkt verlegt hat
2. Wird die Vormundschaft oder die umfassende Beistandschaft einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übertragen, gilt Absatz 1 sinngemäss.