Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2113 CH-UR

Artikel 3 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Sitz der Behörde

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 EG/KESR · Sitz der Behörde

1. Für bevormundete Kinder und für volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft gilt als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde

a) in der die betroffene Person bei der Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatte

b) in die die betroffene Person mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Lebensmittelpunkt verlegt hat

2. Wird die Vormundschaft oder die umfassende Beistandschaft einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übertragen, gilt Absatz 1 sinngemäss.

← Artikel 2 EG/KESR Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) Artikel 4 EG/KESR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →