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Artikel 28 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Vollzug

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 28 EG/KESR · Vollzug

1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt ein Reglement, das das Gesetz näher ausführt.

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