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Artikel 27 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen

Weitere Bestimmungen
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Artikel 27 EG/KESR · Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen

1. Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, unterstehen der Aufsicht des Regierungsrats, soweit nicht durch bundesrechtliche oder kantonalrechtliche Vorschriften bereits eine genügende Aufsicht gewährleistet ist.

2. Der Regierungsrat kann diese Aufgaben ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

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