Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.2113 CH-UR

Artikel 26 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Rückgriffsrecht des Kantons

Weitere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 26 EG/KESR · Rückgriffsrecht des Kantons

1. Wird der Kanton wegen behördlicher Massnahmen des Kindes- oder des Erwachsenenschutzrechts schadenersatzpflichtig oder muss er deswegen Genugtuung bezahlen, kann er auf die verursachenden Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden oder die Genugtuung durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflicht verschuldet haben.

← Artikel 25 EG/KESR Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) Artikel 27 EG/KESR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →