9.2113
CH-UR
Artikel 26 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) - Rückgriffsrecht des Kantons
Weitere Bestimmungen
Artikel 26 EG/KESR · Rückgriffsrecht des Kantons
1. Wird der Kanton wegen behördlicher Massnahmen des Kindes- oder des Erwachsenenschutzrechts schadenersatzpflichtig oder muss er deswegen Genugtuung bezahlen, kann er auf die verursachenden Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden oder die Genugtuung durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflicht verschuldet haben.